Allgemeine Einkaufsbedingungen der MetaTec-Penig Schweißtechnik GmbH


§ 1 Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen, gleich ob diese Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird die Ware oder Leistung von uns ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegengenommen, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der Lieferbedingungen des Vertragspartners hergestellt werden.
  2. Die Bestellung, ihre Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen.
  3. Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach dem Bestelldatum bei uns eingehend, verbindlich zu bestätigen. Eine verspätete oder abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme. Liegt eine solche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen der von uns erteilten Bestellung an.

§ 2 Fristen und Termine

  1. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Kann der Lieferant sie nicht einhalten, hat er uns unverzüglich vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer schriftlich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden dadurch nicht berührt. Mehrkosten für Eil- und Expressgutsendungen, welche infolge Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine entstehen, fallen dem Lieferanten zur Last.
  2. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Ist eine Vertragsstrafe für den Verzugsfall vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung geltend machen.

§ 3 Schriftwechsel

  1. In allen Schriftstücken des Auftragnehmers müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die Materialnummer angegeben werden.

§ 4 Ausführung

  1. Der Auftragnehmer muss ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des Auftragnehmers nach Abstimmung im Wege von Qualitätsaudits zu überprüfen.

§ 5 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer Zustimmung.
  2. Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.

§ 6 Preise, Versand, Versicherung, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Zwischenzeitlich vom Lieferanten getroffene Preiserhöhungen haben auf diese keinen Einfluss, sofern wir sie nicht schriftlich genehmigen.
  2. Der Versand hat an die in der Bestellung bzw. nach Vorgabe der Bestellung genannte Anschrift verpackungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
  3. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Einhaltung der in der Bestellung genannten Versandvorschriften. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tage des Eingangs der Sendung ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig aufgeführt sind. Die durch die Nichtannahme in diesem Fall entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

§ 7 Subunternehmer

  1. Die Einschaltung von Subunternehmen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN hat den Subunternehmen bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem AN uns gegenüber obliegen.

§ 8 Rechnungsstellung

  1. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Endabnahme für jede Bestellung gesondert, unter Angabe der Bestellnummer (bzw. Rahmenvertrags- oder Lieferplanabrufnummer), dem Bestelldatum und dem Anforderer, einzureichen. Sie können der Lieferung unverlierbar beigelegt werden bzw. getrennt vorgelegt werden.

§ 9 Zahlung

  1. Zahlungen leisten wir innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungserhalt, jedoch nicht vor vollständiger und mängelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder Endabnahme erfolgsbezogen zu erbringender Leistungen. Mit dem Lieferanten abweichend vereinbarte Zahlungsbedingungen sind auf der Rechnung kenntlich zu machen.

§ 10 Gefahrübergang, Mängelrüge

  1. Die Gefahr geht bei Eintreffen der Ware an dem in der Bestellung genannten Anlieferungsort, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen nach Endabnahme auf uns über.
  2. Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abholung oder Anlieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. Erfahren wir von einem Mangel erst durch Kundenreklamation, zeigen wir diesen unverzüglich nach Mitteilung durch den Kunden an.

§ 11 Rechte bei Mängeln

  1. Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein garantierter Eigenschaften und steht dafür ein, dass die Lieferungen oder Leistungen dem Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik, allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden in Deutschland entsprechen und im Einklang mit den aktuellen deutschen Umweltbestimmungen stehen.
  2. Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE Kennzeichnung besitzen.
  3. Bei Mängeln haben wir das Recht, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen unsere Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat die uns entstehenden Schäden sowie die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Rechte aus übernommenen Garantien bleiben hiervon ebenso unberührt wie Rückgriffsansprüche, die entstehen, wenn in der Lieferkette Verbraucher Mängelrechte geltend machen.
  4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst zu treffen.
  5. Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantieverpflichtungen.
  6. Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller Beschaffenheitsmerkmale auf die Dauer von 24 Monaten. Sie beginnt bei Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der von uns genannten Empfangsstelle, bei erfolgsbezogenen Leistungen nach Endabnahme zu laufen. Für im Rahmen der Nachbesserung neu gelieferte Teile läuft ein eigenständiger Garantiezeitraum. Sie beträgt ungeachtet dessen, wann während des Garantiezeitraumes die Nachbesserung erfolgt, mindestens 12 Monate.

§ 12 Produkthaftung

  1. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Produkthaftungsfall auf einen Fehler des Vertragsprodukts zurückzuführen sind. Er hat in einem solchen Fall auch die Kosten und Aufwendungen zu tragen, die durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen.
  2. Wir werden den Lieferanten rechtzeitig über die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche informieren. Ohne Rücksprache mit ihm werden wir keine Zahlungen leisten oder Forderungen anerkennen. Hiervon unbeschadet bleibt jedoch unser Recht, einen eigenen Schaden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
  3. Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung oder wegen Rückrufkosten treffen, ausreichend zu versichern und weist auf Verlangen seinen Versicherungsschutz nach.

§ 13 Angaben zu Gefahrstoffen, Produktinformationen

  1. Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/EU-Richtlinien für Gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung auszustatten.

§ 14 Verletzung gewerblicher Schutzrechte

  1. Der Lieferant stellt sicher, dass wir durch die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferungen oder Leistungen, Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes gestellt werden, und unternimmt alles ihm Zumutbare, um uns in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter vorzunehmen.

§ 15 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder in sonstiger Weise aus unserem Bereich bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (nachstehend „INFORMATIONEN“ genannt) geheimzuhalten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen Bestellung/Beauftragung zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten INFORMATIONEN wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung von uns unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden, sowie eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die INFORMATIONEN enthalten, auf Aufforderung von uns unverzüglich zu zerstören und uns dieses schriftlich zu bestätigen. An allen INFORMATIONEN stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu.

§ 16 Werbematerial

  1. Es ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Aufrechnung, Insolvenz

  1. Alle über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehenden Wünsche des Lieferanten nach Absicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur dann zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn wir ihr zustimmen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
  3. Die Aufrechnung mit Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse abgelehnt, oder ist die ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertrages dadurch in Frage gestellt, dass er seine Lieferungen nicht nur vorübergehend einstellt, haben wir das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

§18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der von uns genannte Anlieferungsort.
  2. Gerichtsstand ist Chemnitz, wenn der Lieferant Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.